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Impressum

Bildfokus Fotografie

Theresa Zünd

Allgäustraße 35

6912 Hörbranz

AUSTRIA

Tel.: 0664 5407942

Mail: info@bildfokusfotografie.com

UID: ATU77922009

IBAN: AT55 3740 6000 0021 1847

Sämtlicher Inhalt dieser Webseite, insbesondere die Fotografien, sind urheberrechtlich geschützt.

Bilder und Texte dürfen ohne vorherige Zustimmung von Bildfokus Fotografie - Theresa Zünd nicht vervielfältigt, heruntergeladen oder anderwertig verwendet werden.

Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Berufsfotografen,
herausgegeben von der Bundesinnung der Berufsfotografen und dem RSV (Rechtsschutzverband).

Theresa Zünd ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich & Fachgruppe Berufsfotografen.

Logo: Michelle Kreil Design

Website & Fotos: Bildfokus Fotografie

Fotos von mir: Malai Tien Photography

 
Datenschutzerklärung

1. Zweck der Datenverarbeitung:
Die Auftragnehmerin verarbeitet die unter Punkt 2 genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der von den Auftraggebern angeforderten Bestellungen bzw. für eigene Werbezwecke der Auftragnehmers/in. 

 

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Die Auftragnehmerin verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1 genannten Zwecke zu erreichen. 

 

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten der Auftraggeber:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten der Auftraggeber, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, an auf Anfrage der Auftraggeber namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit den Auftraggebern bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte. 

 

4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten der Auftraggeber werden von der Auftragnehmerin nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1 genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten der Auftraggeber werden solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert. Die Fotos der Kunden werden 7 Jahre bei der Fotografin gespeichert.

 

5. Die Rechte der Auftraggeber im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten: 

Nach geltendem Recht sind die Auftraggeber unter anderem berechtigt 

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten die Auftragnehmerin gespeichert hat und Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten 

  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen ihrer personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen 

  • von der Auftragnehmerin zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken 

  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen 

  • Datenübertragbarkeit zu verlangen 

  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und 

  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde, das ist die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB), per Adresse 1080 Wien, Wickenburggasse 8, Beschwerde zu erheben 

 

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollten die Auftraggeber zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, können sich diese an die ihnen namentlich und anschriftlich bekannte Auftragnehmerin Bildfokus Fotografie – Theresa Zünd wenden.

Die Auftraggeber erteilen auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen ihre Einwilligung, dass ihre personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken der Auftragnehmerin verarbeitet werden.

Datenschutzerklärung für die Nutzung von Google Analytics
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Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.

 

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Allgemeine Geschäftbedingungen

 

FÜR FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen) 

Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

 

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor. 


2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspart- ner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbar- ten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitli- che und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Ver- tragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteil- ten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. 

 

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sen- dung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copy- rightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: 

Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. 

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung verse- hen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. 

 

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto- grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind. ​

 

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbar- ten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ord- nungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt. 

 

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. 

 

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusen- den. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. 


3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Auf- sichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinba- rung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt. 

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderli- chenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt ins- besondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc). 

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Ver- lusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. 


4. Ansprüche Dritter

4.1. Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegens- tände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprü- che nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Be- rechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.). 


5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel 

immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. 

 

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags- partner zu versichern. 

 

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten. 

 

6. Leistung und Gewährleistung 

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffas- sung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 

 

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

 

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel- lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. Terminverschiebungen sind nur in Absprache des Fotografen möglich - die Anzahlung bleibt beim Fotografen sobald 

 

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 

 

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Mona- te. 

 

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend. 

6.7. Im Fall eines unvorhersehbaren Ausfalls des Fotografen (z.B. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) bekommt der Vertragspartner die Anzahlung zurück. Es wird versucht Ersatz zu finden, bei einem 1-Personen-Unternehmen ist aber der Fotograf im Schutz des RSV und ist dies kein Muss.

 

6.8. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend. 

 

6.9. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist. 

 

7. Werklohn 

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. 

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekos- ten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. (außer der Fotograf hat ein Kleingewerbe, das umsatzsteuerbefreit ist - ist jeweils auf der Rechnung angeführt).


8. Lizenzhonorar 

8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. 

 

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 

 

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den ver- tragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Her- stellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Be- trag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsan- spruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch. 


9. Zahlung 

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs- summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Ta- gen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Post- sparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. 

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 

9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. 

9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. 

9.6. Akontozahlungen werden per Rechnung im Voraus eingehoben - die Absicherung und Fixierung der bevorstehenden Buchung. Restliche Zahlung erfolgt per Rechnung nach dem erfüllten Auftrag. Sollte der Termin, aus welchen Gründen auch immer, verschoben werden, ist dies nur in Absprache mit dem Fotografen möglich. Wenn der Fotograf (beispiels bei einer Hochzeit) beim neuen Termin nicht verfügbar ist, muss dieser dem Vertragspartner die Anzahlung nicht rückvergüten. 


10. Schlussbestimmungen 

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. 

 

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht. 

 

10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung. 

 

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. 

 

10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags- gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.). 

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